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Wichtige Gesetze

Gesetzliche As­pek­te spie­len heute in der Be­wer­ber­aus­wahl eine beson­dere Rolle. Mit dem all­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) ist seit dem August 2006 eine neue Rege­lung in Kraft. Bei Ver­stößen gegen das AGG dro­hen Arbeit­ge­bern hohe Geld­stra­fen.

Das Mit­be­stim­mungs­recht des Betriebs­ra­tes ist ebenso zu beach­ten wie das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG).

Auszug aus dem All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­setz AGG:

§ 1 Ziel des Geset­zes

Ziel des Geset­zes ist, Benach­tei­li­gun­gen aus Gründen der Rasse oder wegen der eth­ni­schen Her­kunft, des Geschlechts, der Reli­gion oder Welt­an­schau­ung, einer Behin­de­rung, des Alters oder der sexu­el­len Iden­tität zu ver­hin­dern oder zu besei­ti­gen.

§ 2 Anwen­dungs­be­reich

(1) Benach­tei­li­gun­gen aus einem in § 1 genann­ten Grund sind nach Maß­gabe die­ses Geset­zes unzulässig in Bezug auf:

  1. die Bedin­gun­gen, ein­sch­ließ­lich Aus­wahl­kri­te­rien und Ein­stel­lungs­be­din­gun­gen, für den Zugang zu unselbst­stän­diger und selbst­stän­diger Erwerbstätigkeit, unab­hängig von Tätig­keitsfeld und beruf­li­cher Posi­tion, sowie für den beruf­li­chen Auf­stieg.

§ 3 Begriffs­be­stim­mun­gen

(1) Eine unmit­tel­bare Benach­tei­li­gung liegt vor, wenn eine Per­son wegen eines in § 1 genann­ten Grun­des eine weni­ger günstige Behand­lung erfährt, als eine andere Per­son in einer ver­gleich­ba­ren Situa­tion erfährt, erfah­ren hat oder erfah­ren würde. Eine unmit­tel­bare Benach­tei­li­gung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Fall einer ungünstigeren Behand­lung einer Frau wegen Schwan­ger­schaft oder Mut­ter­schaft vor.

(2) Eine mit­tel­bare Benach­tei­li­gung liegt vor, wenn dem Anschein nach neu­trale Vor­schrif­ten, Kri­te­rien oder Ver­fah­ren Per­so­nen wegen eines in § 1 genann­ten Grun­des gegenüber ande­ren Per­so­nen in beson­de­rer Weise benach­tei­li­gen können, es sei denn, die betref­fen­den Vor­schrif­ten, Kri­te­rien oder Ver­fah­ren sind durch ein recht­mäßiges Ziel sach­lich gerecht­fer­tigt und die Mit­tel sind zur Errei­chung die­ses Ziels ange­messen und erfor­der­lich.

§ 5 Posi­tive Maß­nahmen

Ungeachtet der §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benann­ten Gründe ist eine unter­schied­li­che Behand­lung auch zulässig, wenn durch geeig­nete und ange­messene Maß­nahmen beste­hende Nach­teile wegen eines in § 1 genann­ten Grun­des ver­hin­dert oder aus­ge­gli­chen wer­den soll.

§ 6 Per­sön­licher Anwen­dungs­be­reich

(1) Beschäf­tigte im Sinne die­ses Geset­zes sind

  1. Arbeitnehmerinnen und Arbeit­neh­mer,
  2. die zu ihrer Berufs­bil­dung Beschäf­tigten,
  3. Personen, die wegen ihrer wirt­schaft­li­chen Unselbst­stän­digkeit als arbeit­neh­merähn­liche Per­so­nen anzu­se­hen sind; zu die­sen gehören auch die in Heim­ar­beit Beschäf­tigten und die ihnen Gleich­ge­stell­ten.

Als Beschäf­tigte gel­ten auch die Bewer­be­rin­nen und Bewer­ber für ein Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis sowie die Per­so­nen, deren Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis been­det ist.

(2) Arbeit­ge­ber (Arbeit­ge­ber und Arbeit­ge­be­rin­nen) im Sinne die­ses Abschnitts sind natürliche und juris­ti­sche Per­so­nen sowie rechts­fähige Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, die Per­so­nen nach Absatz 1 beschäf­tigen. Werden Beschäf­tigte einem Drit­ten zur Arbeits­leis­tung überlassen, so gilt auch die­ser als Arbeit­ge­ber im Sinne die­ses Abschnitts. Für die in Heim­ar­beit Beschäf­tigten und die ihnen Gleich­ge­stell­ten tritt an die Stelle des Arbeit­ge­bers der Auf­trag­ge­ber oder Zwi­schen­meis­ter.

(3) Soweit es die Bedin­gun­gen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruf­li­chen Auf­stieg betrifft, gel­ten die Vor­schrif­ten die­ses Abschnitts für Selbst­ständige und Organ­mit­glie­der, ins­be­son­dere Geschäftsführer oder Geschäfts­führerinnen und Vor­stände, ent­spre­chend.

§ 7 Benach­tei­li­gungs­ver­bot

(1) Beschäf­tigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genann­ten Grun­des benach­tei­ligt werden; dies gilt auch, wenn die Per­son, die die Benach­tei­li­gung begeht, das Vor­lie­gen eines in § 1 genann­ten Grun­des bei der Benach­tei­li­gung nur annimmt.

(2) Bestim­mun­gen in Ver­ein­ba­run­gen, die gegen das Benach­tei­li­gungs­ver­bot des Absat­zes 1 ver­stoßen, sind unwirk­sam.

(3) Eine Benach­tei­li­gung nach Absatz 1 durch Arbeit­ge­ber oder Beschäf­tigte ist eine Ver­let­zung ver­trag­li­cher Pflich­ten.

§ 8 Zulässige unter­schied­li­che Behand­lung wegen beruf­li­cher Anfor­de­run­gen

(1) Eine unter­schied­li­che Behand­lung wegen eines in § 1 genann­ten Grun­des ist zulässig, wenn die­ser Grund wegen der Art der aus­zuübenden Tätigkeit oder der Bedin­gun­gen ihrer Ausübung eine wesent­li­che und ent­schei­dende beruf­li­che Anfor­de­rung dar­stellt, sofern der Zweck recht­mäßig und die Anfor­de­rung ange­messen ist.

Auszug aus dem Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG):

§ 92 Per­so­nal­pla­nung

(1) Der Arbeit­ge­ber hat den Betriebs­rat über die Per­so­nal­pla­nung, ins­be­son­dere über den gegen­wär­tigen und künftigen Per­so­nal­be­darf sowie über die sich dar­aus erge­ben­den per­so­nel­len Maß­nahmen der Berufs­bil­dung an Hand von Unter­la­gen recht­zei­tig und umfassend zu unter­rich­ten. Er hat mit dem Betriebs­rat über Art und Umfang der erfor­der­li­chen Maß­nahmen und über die Ver­mei­dung von Härten zu bera­ten.

(2) Der Betriebs­rat kann dem Arbeit­ge­ber Vor­schläge für die Einführung einer Per­so­nal­pla­nung und ihre Durchführung machen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gel­ten ent­spre­chend für Maß­nahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b, ins­be­son­dere für die Auf­stel­lung und Durchführung von Maß­nahmen zur Gleich­stel­lung von Frauen und Männern.

§ 92a Beschäf­ti­gungs­si­cherung

(1) Der Betriebs­rat kann dem Arbeit­ge­ber Vor­schläge zur Siche­rung und För­derung der Beschäf­tigung machen. Diese können ins­be­son­dere eine fle­xi­ble Gestal­tung der Arbeits­zeit, die För­derung von Teil­zeit­ar­beit und Alters­teil­zeit, neue For­men der Arbeits­or­ga­ni­sa­tion, Ände­rungen der Arbeits­ver­fah­ren und Arbeits­abläufe, die Qua­li­fi­zie­rung der Arbeit­neh­mer, Alter­na­ti­ven zur Aus­glie­de­rung von Arbeit oder ihrer Ver­gabe an andere Unter­neh­men sowie zum Pro­duk­ti­ons- und Inves­ti­ti­ons­pro­gramm zum Gegen­stand haben.

(2) Der Arbeit­ge­ber hat die Vor­schläge mit dem Betriebs­rat zu bera­ten. Hält der Arbeit­ge­ber die Vor­schläge des Betriebs­rats für unge­eig­net, hat er dies zu begründen; in Betrie­ben mit mehr als 100 Arbeit­neh­mern erfolgt die Begründung schrift­lich. Zu den Bera­tun­gen kann der Arbeit­ge­ber oder der Betriebs­rat ei­nen Ver­tre­ter der Bun­de­s­agen­tur für Arbeit hin­zu­zie­hen.

§ 93 Aus­schrei­bung von Arbeitsplätzen

Der Betriebs­rat kann ver­lan­gen, dass Arbeitsplätze, die besetzt wer­den sol­len, all­ge­mein oder für bestimmte Arten von Tätig­keiten vor ihrer Beset­zung inner­halb des Betriebs aus­ge­schrie­ben wer­den.

§ 94 Per­so­nal­fra­ge­bo­gen, Beur­tei­lungs­grundsätze

(1) Per­so­nal­fra­ge­bo­gen bedürfen der Zustim­mung des Betriebs­rats. Kommt eine Eini­gung über ihren Inhalt nicht zustande, so ent­schei­det die Eini­gungs­stelle. Der Spruch der Eini­gungs­stelle ersetzt die Eini­gung zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat.

(2) Absatz 1 gilt ent­spre­chend für per­sönliche Anga­ben in schrift­li­chen Arbeits­ver­trägen, die all­ge­mein für den Betrieb ver­wen­det wer­den sol­len, sowie für die Auf­stel­lung all­ge­mei­ner Beur­tei­lungs­grundsätze.

§ 95 Aus­wahl­richt­li­nien

(1) Richt­li­nien über die per­so­nelle Aus­wahl bei Ein­stel­lun­gen, Ver­set­zun­gen, Umgrup­pie­run­gen und Kün­digungen bedürfen der Zustim­mung des Betriebs­rats. Kommt eine Eini­gung über die Richt­li­nien oder ihren Inhalt nicht zustande, so ent­schei­det auf Antrag des Arbeit­ge­bers die Eini­gungs­stelle. Der Spruch der Eini­gungs­stelle ersetzt die Eini­gung zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat.


Sie fin­den an die­ser Stelle dem­nächst mehr Infor­ma­tio­nen zu die­sen wich­ti­gen Geset­zen.